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Nach § 40 SGB VIII ist ergänzend bei bestimmten Hilfearten Krankenhilfe zu gewähren. „Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind", so heißt es im Gesetz. Der Umfang der Krankenhilfe bemisst sich nach den §§ 47-52 SGB XII. § 48 SGB XII wiederum verweist auf Kapitel 3 Abschnitt 5 1. Teil des SGB V, also die §§ 27 ff. SGB V, und formuliert gleichzeitig den Vorrang der Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V. Alles klar? Ziel dieses Seminars ist es, in kompakter, systematischer und praxisorientierter Form Grundlagenwissen zu vermitteln und bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Auch Antworten auf Detailfragen sollen nicht zu kurz kommen.
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Das erwartet Sie / Inhalte |
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Zielgruppe | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich SGB XII der Sozial-ämter sowie der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und Amtsvormünder der Jugendämter. |
Dozent(in) | Herr Andreas Pap |
Dauer | 1 Tag (8 Seminarstunden) |
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